Ihre Möglichkeiten bei mangelhafter Ware

Sie kaufen ein Produkt oder eine Dienstleistung und stellen danach fest, dass sie mangelhaft ist. Was tun? Sie können sich entweder auf die Gewährleistung berufen oder auf die Garantie des Händlers bzw. des Herstellers. Händler und Hersteller sprechen nur sehr selten von Gewährleistung. Viele Verkäufer kennen den Unterschied zwischen den beiden nicht - diese Unterschiede sind jedoch erheblich.

 

TIPP: Bemerken Sie bereits bei der Übergabe einen sichtbaren Mangel, sollten Sie die fehlerhafte Ware nicht entgegennehmen.

 

Was ist überhaupt ein "Mangel"

Eine Ware muss "dem Vertrag entsprechen", ansonst ist sie mangelhaft. Von einem Mangel spricht man dann, wenn die gekaufte und übergebene Ware entweder

  • die im Geschäftsverkehr gewöhnlich verausgestzten Eigenschaften
  • oder ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Eigenschaften

vermissen lässt.

 

Der Händler haftet

Das Argument eines Händlers, er habe das Gerät ja nicht erzeugt und daher sei er für Mängel auch nicht verantwortlich, ist unrichtig. Der Händler haftet - unabhängig vom Verschulden - für die Mängelfreiheit der Ware. Die Gewährleistung ist gesetzlich verankert. Der Unternehmer kann sie Ihnen gegenüber - also gegenüber einem Verbraucher - weder ausschließen noch wesentlich einschränken.

 

Es gilt was die Werbung verspricht

Öffentliche Äußerungen über dieses Produkt (von Übergeber, Hersteller oder Importeur) gelten, somit haben Aussagen der Werbung, Gebrauchsanleitung, ein Muster oder eine Probe usw. den Stellenwert einer Vertragsvereinbarung. Solche Äußerungen binden den Übergeber nur dann nicht, wenn

  • er sie weder kannte noch kennen konnte,
  • wenn sie bei Vertragsabschluss berichtigt wurden,
  • wenn sie den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.

 

TIPP: Sobald ein Mangel entdeckt wird, sollten Sie ihn gegenüber dem Vertragspartner schriftlich rügen.

 

Beispiele für Werbeaussagen:

  • Kraftstoffverbrauch eines Kraftfahrzeuges
  • Kompatibilität einer Software zu einer bestimmten Hardware
  • Energieverbrauch eines Elektrogerätes

 

Vorsicht bei hohen Anzahlungen

Solange der Kunde zu Recht Verbesserung oder Austausch verlangt, hat er auch noch ein starkes Recht: er kann den gesamten restlichen offenen Preis zurückbehalten bis die Verbesserung ordnungsgemäß erfolgt ist. Oft versuchen Unternehmer dieses Zurückbehaltungsrecht zu unterlaufen indem sie hohe Anzahlungen bzw. Vorauszahlung vereinbaren. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen: wenn Sie z.B. bereits 90% des Preises bei Auftragserteilung bezahlt haben ohne dass z.B. das Bauunternehmen noch einen Strich gearbeitet hat, verzichten Sie auf ein starkes Druckmittel für mangelfreie Arbeit.

 

Schadenersatz

Trifft den Unternehmer an der Mangelhaftigkeit der  Ware oder seines Werkes nämlich ein Verschulden (zum Beispiel weil er oder sein Gehilfe nicht die Regeln der Technik beachtet haben), dann kann er auch - über die Gewährleistungsfrist hinaus - auf Schadenersatz geklagt werden.




 

 


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