AUSZUG
aus dem Protokoll der 11. Kompetenzrunde der
Sachverständigen für HKLS
Landesverband für Oberösterreich und Salzburg

vom 29.06.2017

 

4. Merkblatt Nr. 3 der Fliesenleger, die unendliche Geschichte … …

Wie bereits in der letzten Kompetenzrunde diskutiert und im Protokoll vom 29.03.2017 festgehalten, wurden die aus Sicht der Sachverständigen für HKLS nicht den Stand der Technik wiedergebenden Punkte des Merkblattes Nr. 3 nochmals ausführlich besprochen.

Die anschließend durchgeführte Abstimmung ergab mit einem wahrscheinlich auch diktatorischen Systemen schmeichelnden Ergebnis eine 100,00 %ige Zustimmung, dass bei künftigen Gutachtenserstattungen die Punkte

1.      Wannenabdichtung zur Wand und

2.      Einbau von Duschrinnen mit Stehfalz

abweichend vom Merkblatt Nr. 3 beurteilt werden mögen.

Nachstehend die dazu gehörige detaillierte Darstellung:

Die aktuelle Thematik zu dem im Jänner 2017 neu erschienenen Merkblatt Nr.3 des österreichischen Fliesenverbandes wurde besprochen und in folgenden Punkten eine Sichtweise der anwesenden Sachverständigen für HKLS zur Beurteilung im Schadensfall einstimmig festgelegt:

Punkt 5.4 Bodenabläufe:

In diesem Punkt wird im Merkblatt Nr.3 auf die bevorzugte Verwendung von Duschablaufrinnen mit Sekundärentwässerung hingewiesen. Bei Rinnen mit Stehfalz, welche keine Möglichkeit zur Sekundärentwässerung bieten, würden Fliesenverlegungen mit Epoxidverklebungen und Epoxidverfugungen erforderlich sein.

Ein Bericht des österreichischen Forschungsinstitutes (OFI) beweist jedoch, dass Wasser, welches ins Kleberbett eindringt, sich nicht in Richtung des Gefälles zur Rinne entwässert, sondern sich kapillarisch und unabhängig vom Gefälle ausbreitet. In diesem Bericht wird die Sekundärentwässerung sogar als kontraproduktiv dargestellt.

Aus Sicht der anwesenden Sachverständigen ist dem Bericht des OFI Glauben zu schenken und können die Ausführungen des Merkblattes Nr.3 in diesem Punkt nicht unterstützt werden. Es spricht zwar nichts gegen Epoxidverklebungen und Epoxidverfugungen, das Erfordernis leitet sich jedoch nicht vom Rinnenkörper (mit oder ohne Sekundärentwässerung) ab.
Hinweis: Der Bericht des Österreichischen Forschungsinstituts (OFI) ist öffentlich zugänglich.

Punkt 7 Badewannen und Duschtassen:

Hier wird im Merkblatt Nr.3 unter anderem ein Detail vorgefunden, welches die Anbindung der Wannen und Tassen mittels elastischen Dichtstoffen zulassen würde.

Aus Sicht der anwesenden Sachverständigen für HKLS sind elastische und elastoplastische Dichtstoffe ungeeignet, um Anbindungen von Badewannen und Duschtassen an das Mauerwerk oder die Verbundabdichtung dauerhaft dicht herzustellen. Es sind in jedem Fall Dichtbänder und Dichtbandecken, welche auf die Wannen und Tassen aufzubringen sind, zu verwenden und vom Abdichter in die Verbundabdichtung einzuarbeiten.

Hinweis: Die Merkblätter aus der Schweiz und aus Deutschland sprechen ebenso lediglich von der Dichtbandmontage bei der dauerhaft dichten Ausführung des Wannen- und Tassenanschlusses an das Mauerwerk.

Der unter Punkt 3.2 Bodenflächen erwähnte Passus, welcher wie folgt lautet, kann aus Sicht der Sachverständigen mitgetragen und unterstützt werden:

Textpassage:

Ist das Abdichten unter Einbauteilen aus konstruktiven Gründen nur erschwert möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu planen und vorzusehen und als Sonderkonstruktion auszuführen. Sollte die Ausführung einer Verbundabdichtung unter Einbauten wie Badewannen und Duschtassen nicht möglich sein, so kann ein geprüftes Einbauteil-Einbausystem mit Dichtband, bei dem die Abdichtung unter der Wanne bzw. Tasse entfallen kann, gewählt werden.

 

Anbei ein Detail zur fachgerechten Anbindung von Wannen und Tassen an das Mauerwerk bzw. Einbindung in die Verbundabdichtung:

Kriechwasserdichte Anbindung von Wannen und Tassen an die Verbundabdichtung

 

Sichtweise der anwesenden Sachverständigen zum Thema Bauwerksabdichtung gemäß

ÖNORM B 3692 sowie ÖNORM B 3407: 

Es ist unumstritten, dass im Holzbau bereits ab der Wasserbeanspruchungsklasse W3 eine Bauwerksabdichtung auf Rohbauebene erforderlich ist. Eine Bauwerksabdichtung, welche im Massivbau in der Wasserbeanspruchungsklasse W4 gefordert wird, erscheint den anwesenden Sachverständigen als unzweckmäßig. Das deswegen, weil diese nicht entwässert wird und dadurch Wasserschäden lediglich verzögert, aber nicht ferngehalten würden. Auch die Einbindung von Durchdringungen verursacht einen unverhältnismäßig hohen Aufwand und ist in den meisten Fällen ohnehin nicht zwecktauglich herstellbar. Es erscheint den anwesenden Sachverständigen die ÖNORM in diesem Punkt als überschießend. Eine Verbundabdichtung, welche lückenlos umlaufend und mit Dichtbändern und Dichtbandecken (auch bei Anschlüssen bei Wannen und Tassen) ausgeführt wird, ist wesentlich besser geeignet, um das Bauwerk zu schützen, als es eine sehr schwer herzustellende, nicht entwässerte Bauwerksabdichtung vermag.

In der Wasserbeanspruchung W5 ist eine Bauwerksabdichtung auf Rohbauebene jedenfalls
erforderlich und ist in der ÖNORM (Entwässerung vorgesehen!) zwecktauglich beschrieben.

Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass technische Überlegungen nichts mit vertraglichen Vereinbarungen zu tun haben.
Wird nun eine Bauwerksabdichtung rechtsverbindlich bestellt, so ist sie im Sinne einer Vertragserfüllung zu liefern, egal ob dies sinnvoll ist oder nicht.

Es kann unter Berufung auf das Abstimmungsergebnis aus Sicht der anwesenden Kollegen bei der Beurteilung von tatsächlich ausgeführten Abdichtungsdetails von Vorgaben des Merkblattes Nr. 3 der Fliesenleger abgegangen und der Stand der Technik bemüht werden, ohne dass dabei Gefahr besteht, ein falsches Gutachten zu erstatten.

 

AUSZUGausProtokoll d.11.KR.docx / 06.07.2017 / gpl/mpl



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