Garantie und Gewährleistung - wo liegt der Unterschied?

Beides sind Möglichkeiten, wie Konsumenten den Anspruch auf mängelfreie Waren oder Leistungen durchsetzen können.

Die Gewährleistung ist ein gesetzlich festgelegtes Recht, im Wesentlichen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Der Übergeber kann dieses Recht gegenüber einem Verbraucher in keinem Vertrag beschränken. Ansprechpartner für eine Reklamation im Rahmen der Gewährleistung ist der Händler, bei dem man die Ware gekauft hat. Der Gesetzgeber sieht mehrere Instrumente vor:

  • Verbesserung (Reparatur)
  • Austausch (neues Gerät)
  • Preisminderung
  • Wandlung (man gibt die mangelhafte Ware zurück und erhält das Geld retour)

Sie können vom Händler zunächst entweder die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen (Wahlrecht durch Konsument). Das Unternehmen hat also eine "zweite Chance" um den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Die Aufhebung des Vertrages (Wandlung = Ware retour - Geld retour) oder eine Preisminderung (Wahlrecht durch Konsument, außer bei geringfügigem Mangel) können Sie fordern

  • wenn die Verbesserung und der Austausch unmöglich oder für den Händler mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären,
  • wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch in angemessener Frist nicht durchführt oder die Verbesserung fehlschlägt,
  • wenn der Händler die Verbesserung oder den Austausch verweigert,
  • wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Käufer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären,
  • wenn dem Käufer die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Händlers liegenden Gründen unzumutbar ist.

Sie können dem Unternehmer gleich eine bestimmte Preisminderung anbieten. Steigt dieser darauf ein, gilt diese als Einigung. Nur gerichtlich kann man eine Preisminderung nicht durchsetzen, ohne zuvor - vergeblich - auf Verbesserung gedrungen zu haben. Wie hoch die im konkreten Fall gerechtfertigte Preisminderung ist, kann im Konfliktfall vom Gericht nur unter Beiziehung eines Sachverständigen entschieden werden.

Bei einer Wandlung (= Rücktritt vom Vertrag) muss man sich nicht mit einer Gutschrift abspeisen lassen. Rückabwicklung bedeutet Rückzahlung von Bargeld.

 

Anderen Unternehmer beauftragen / Ersatzvornahme

Sobald man eine Verbesserung durch den Unternehmer ablehnt (weil z.B. eine angemessene Frist abgelaufen wäre) und zur Ersatzvornahme schreitet, besteht keine Berechtigung mehr, den gesamten offenen Preis zurückzubehalten. Sie können dem säumigen Unternehmen nur jenen Betrag abziehen, der durch die Verbesserung durch einen Dritten tatsächlich anfällt.

 

Brauche ich den Kassazettel / die Rechnung zur Geltendmachung der Gewährleistung

Ja, denn Sie müssen beweisen, dass Sie die Ware im betreffenden Geschäft gekauft haben. Der Händler könnte sonst Ihre Reklamation ablehnen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten für den Nachweis wie z.B. Zeugenaussagen oder die Kreditkartenabrechnung.

 

Mangel muss bei Übergabe vorhanden sein/ Umkehr der Beweislast

Die Gewährleistung betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden waren. Oft sind Mängel, die sich bald nach Übergabe zeigen, auf einen Fehler zurückzuführen, den die Sache bereits bei Übergabe hatte. Deshalb gibt es die gesetzliche Vermutung (Beweiserleichterung), dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Das Unternehmen muss nun beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Ausnahme: diese gesetzliche Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache (z.B. verderbliche Waren) oder mit der Art des Mangels (z.B. typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist.

Nach der 6-Monatsfrist müssen Sie als Käufer beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.

 

Kann die Gewährleistung eingeschränkt werden?

Nur in bestimmten Ausnahmefällen, einer ist der Verkauf von privat an privat. Dies muss allerdings im Kaufvertrag vermerkt werden. Weiters kann bei gebrauchten Waren vereinbart werden, dass die Gewährleistungsfrist nur ein Jahr beträgt. Bei einem Kraftfahrzeug muss allerdings seit der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen sein. Die Gewährleistung greift auch nicht bei Schäden infolge der natürlichen Abnützung. Diese benutzen Unternehmen aber manchmal als Ausrede und lehnen mit dieser Begründung beispielsweise die Gewährleistung bei einem Akkuab, der schon nach drei Monaten defekt ist. Hier muss man hartnäckig bleiben und darf sich nicht abwimmeln lassen.

 

Gewährleistungsfrist, Verjährung

Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre (z.B. Autos, Möbel, Elektrogeräte) und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre (z.B. Grundstück, Häuser, Zentralheizung). Die Frist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Sache zu laufen. Sie kann vertraglich zwar verlängert, beim Konsumentengeschäft aber nicht verkürzt werden.

Ausnahme: Wenn man eine Ware auf Raten kauft, dann verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung.

Tipp: Wer Fliesen im Baumarkt kauft und selbst verlegt, hat zwei Jahre Gewährleistung. Wer Fliesen beim Fliesenleger kauft und von diesem verlegen lässt, hat hingegen drei Jahre Gewährleistung.

 

Verlängerung der Gewährleistung

Hat ein Unternehmer eine Sache zur Verbesserung übernommen, so beginnt die Gewährleistungsfrist - aber nur für den gerügten Mangel - mit der neuerlichen Übergabe von neuem zu laufen. Die Gewährleistung verlängert sich somit.

 

Erfüllungsort und Kosten der Gewährleistung

Ein Unternehmer hat seine Gewährleistungspflicht grundsätzlich an dem Ort zu erfüllen, an dem die Sache dem Konsumenten übergeben worden ist. Auf Verlangen des Konsumenten muss der Unternehmer seiner Gewährleistungspflicht an jenem inländischen Ort nachkommen, an dem sich die mangelhafte Sache gewöhnlich befindet (z.B. beim Konsumenten zuhause) wenn der Standort für den Unternehmer nicht überraschend ist und die Beförderung der Sache zum Unternehmer wegen Ihrer Art unzumutbar ist (z.B. Sache ist sperrig oder schwer). Der Unternehmer kann aber - wenn dies für den Konsumenten zumutbar ist - die Übersendung der mangelhaften Sache verlangen. Er hat dann aber Gefahr und Kosten der Übersendung zu tragen. Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austausches (insobesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten) sind vom Unternehmer zu tragen.

 

Klage bei Gericht

Ist eine außergerichtliche Einigung nicht zu erzielen, bleibt nur die Klage bei Gericht. Diese Klage muss aber innerhalb der Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware oder des Gewerkes bei Gericht eingebracht werden. Die Klage muss fristgerecht bei Gericht einlangen, die rechtzeitige Postaufgabe reicht nicht aus. Versäumt man die Frist, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

 

Die Garantie stellt eine freiwillige Zusage - meist des Herstellers - dar. Für Garantieleistungen gibt es keine Vorschriften, sie können frei gestaltet werden. Dadurch ist es möglich, dass sie deutlich weniger umfassen als das Gewährleistungsrecht.

 

Kriterien für die Garantie

Der Gesetzgeber hat einige formale Punkte für Garantieerklärungen im Verbrauchergeschäft geregelt, unter anderem ist die Garantieerklärung dem Verbraucher - auf sein Verlangen - schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger bekannt zu geben. Eine Garantieerklärung auf einer Web-Site eines Unternehmens ist kein "dauerhafter Datenträger" weil, diese Web-Site vom Unternehmen jederzeit geändert werden kann.


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